Aus rein räumlichen Gründen könnte eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Schiessanlage «Hostetten» auf andere Schiessanlagen durchaus in Betracht gezogen werden. Dies scheitere jedoch am Umstand, dass auch mit dem Schiessbetrieb auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Damit bestehe zumindest bis auf weiteres keine Möglichkeit, die Schiessen der Beschwerdegegnerin auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Im Gegenteil würde dies auf den anderen Anlagen zu einer zusätzlichen Mehrbelastung hinsichtlich Immissionsgrenzwertüberschreitung führen, was nicht gangbar sei.