Die Sanierungsfrist wird mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht (mehr) beanstandet (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 8). Zur Rüge betreffend «Schiessbetrieb» ist den Akten sodann zu entnehmen, dass der Regierungsrat sowohl sämtliche Stellungnahmen der Parteien und der Vorinstanz (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.1) als auch die massgeblichen umweltund lärmschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.2) bei seinem Entscheid berücksichtigt hat. Er verwies insbesondere auch auf die Rechtslage betreffend Alternativstandorte und Gemeinschaftsanlagen und fasste im Wesentlichen zusammen, dass die Mög- 18 I 37