4.2.3 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen er sich hat leiten lassen. Er hat sich mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, so insbesondere mit den Rügen hinsichtlich «Sanierungsfrist» (E. 2.2) und «Schiessbetrieb» (E. 2.3). Die Sanierungsfrist wird mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht (mehr) beanstandet (vgl. Beschwerde