Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die Schützen ihre obligatorische Schiesspflicht auch auf ausserkantonalen Anlagen erfüllen könnten, namentlich auf der «Brünig-Indooranlage». Wieso die LUD diese Möglichkeit, die sie für die Begründung des Endtermins des Betriebes der Schiessanlage «Hostetten» (31. Dezember 2025) im Entscheidentwurf vom 27. Oktober 2017 (BF-Beleg 3) unter anderem angeführt habe, wieder fallen gelassen habe, sei nicht ersichtlich. Das Ausweichen auf alternative inner- und ausserkantonale Anlagen sei nicht geprüft worden. 17 I 37