Er habe die Rügen der Beschwerdeführer zum Schiessbetrieb zwar in der Erwägung 2.3.1.1 wiedergegeben, scheine sich jedoch in der Folge der Auffassung der LUD anzuschliessen, wonach ein öffentliches Interesse bestehe, dass die Nidwaldner Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können und eine Verlegung des Schiessbetriebs «Hostetten» auf eine benachbarte Anlage bis auf weiteres nicht erfolgen könne, da auch auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Jedoch habe der Regierungsrat den Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt und