2.4.3 Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im streitigen Verfahren im Vergleich zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine abgeschwächte Untersuchungspflicht gilt. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen im streitigen Verfahren einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht, so dass die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht.