113 Ib 257 E. 3; 112 Ib 39 E. 1e). 14 I 37 2.4.2 Weiter gilt es zu beachten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 74 Abs. 1 Ziff. 3 VRG eine Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts zu enthalten hat. Praxisgemäss ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.