Damit sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids. Zudem haben die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind vom angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 besonders betroffen, da sie mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen sind. Demzufolge sind sie zur vorliegenden Beschwerde offensichtlich berechtigt.