Das Wohnhaus der Liegenschaft Y liegt in unmittelbarer Nähe der hier strittigen Schiessanlage «Hostetten» und ist gemäss den Berechnungen der X AG die am stärksten durch den Schiesslärm belastete Liegenschaft (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeantwort LUD; EP...). Die Lärmbelastung liegt unstrittig über dem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Damit sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids.