2.2 Der Erlass eines Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Regierungsrates. Gemäss Art. 89 Abs. 1 VRG können letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim 13 I 37 Verwaltungsgericht angefochten werden. Mithin ist das Verwaltungsgericht Nidwalden für die Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.