1. Anfechtungsobjekt bildet der RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 betreffend die Gewährung von Sanierungserleichterungen für die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessanlage «Hostetten» auf den Parz. Nrn. 175-177, GB Oberdorf (BF-Beleg 2). 2. 2.1 Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; NG 265.1). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).