P. Praxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint. Q. Die vorliegende Streitsache wurde vom Verwaltungsgericht Nidwalden anlässlich seiner Sitzung vom 24. Juni 2019 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Das Entscheid-Dispositiv wurde am 1. Juli 2019 versandt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 verlangten die Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids. Erwägungen: