I. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung aller gestellten Anträge. Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die LUD verzichtete mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid und die Vorakten. J. Mit Replik vom 22. November 2018 erneuerten die Beschwerdeführer ihre Anträge «in der Hauptsache und dem Beweis» und verzichteten auf eine einlässliche Replik.