1 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31). 11. Ab 2019 seien auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf alle unregelmässig stattfindenden Schiessanlässe gemäss Anhang 7 Ziff. 321 Abs. 2 LSV ausdrücklich zu verbieten; namentlich seien etwa die Hauptrunden der Gruppenmeisterschaft, jegliches militärische Schiessen oder weitere ausserordentliche Schiessanlässe ausdrücklich zu untersagen. 12. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden ist, sei die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf stillzulegen.