3. Eventuell: Die Sache sei im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden vom 21. Dezember 2017 betreffend die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf sei vollumfänglich aufzuheben. 5. Die im Entscheid vom 21. Dezember 2017 erteilten Erleichterungen nach Art. 14 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) seien nicht zu gewähren. 6. Das Verwaltungsgericht habe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. 9 I 37