F. Gegen diesen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 erhoben die Beschwerdeführer am 24. September 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen: «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 2018 (Nr. 559) sei aufzuheben, soweit die Beschwerde nicht teilweise gutgeheissen worden ist. 3. Eventuell: Die Sache sei im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.