Der Beschwerde gegen den Sanierungsentscheid vom 21. Dezember 2017 für die Schiessanlage «Hostetten» wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Demzufolge erfolgte das Schiessregime auf der Schiessanlage «Hostetten» bis zum Vorliegen des Hauptentscheides nach Massgabe des Sanierungsentscheides vom 21. Dezember 2017 und dem darauf basierenden Schiessprogramm der Beschwerdegegnerin. E. Mit Hauptentscheid vom 28. August 2018 (RRB Nr. 559) hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und änderte die Ziffer 1.1 des Beschlusses der LUD vom 21. Dezember 2017 wie folgt ab (BF-Beleg 2): «1.1 Die bewerteten Schiesshalbtage werden auf maximal 13.5 festgesetzt.»