D. Die Beschwerdegegnerin nahm als Betreiberin der Schiessanlage «Hostetten» am 5. Februar 2018 in der Hauptsache antragslos Stellung zur Beschwerde. Sie hoffte jedoch aus zeitlichen Gründen auf eine vorsorgliche Massnahme in Form einer superprovisorischen Verfügung, damit sie die Schiesssaison 2018 wie geplant am 4. April 2018 in Angriff nehmen könne. Mit Präsidialentscheid vom 22. März 2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen. Der Beschwerde gegen den Sanierungsentscheid vom 21. Dezember 2017 für die Schiessanlage «Hostetten» wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.