7.2 unregelmässig stattfindende Schiessanlässe gemäss Anhang 7 Ziff. 321 Abs. 2 LSV ausdrücklich nicht mehr zu gestatten, namentlich etwa die Hauptrunden der Gruppenmeisterschaft, das militärische Schiessen und weitere ausserordentliche Schiessanlässe. 8. Eventuell: Die Sache sei im Sinn der Erwägungen des Regierungsrates zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden ist, sei die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf stillzulegen. 10. Eventuell: