Die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und der festgelegten Schiesszeiten obliegt im Sinne der Erwägungen 2.6 dem Gemeinderat. 2. Der Erleichterungsentscheid gilt ab Schiesssaison 2018 und wird per 31. Dezember 2027 auf 10 Jahre befristet. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden ist, wird der vorliegende Entscheid aufgehoben. [3./4. amtliche Kosten/Rechtsmittelbelehrung].» 7 I 37 C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 beim Regierungsrat Beschwerde und beantragten (BF1-A):