a. Am 2. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verlängerung der Erleichterungen, weil die von der LUD am 11. Januar 2007 verfügten Erleichterungen für die Schiessanlage «Hostetten» bis 31. Dezember 2017 befristet waren (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der LUD). Die Lärmschutzsituation war auf diesen Zeitpunkt hin neu zu beurteilen.