Als unregelmässiges Schiessen gelten ausschliesslich diejenigen gemäss Ziffer 5 der Erwägungen. Alle übrigen Schiessanlässe müssen bei der Erhebung der SHT berücksichtigt werden. 1.4 Dem Gemeinderat ist spätestens ein Monat vor dem ersten Schiessanlass das Jah- res-Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Eine Kopie des Programms ist gleichzeitig dem Amt für Umwelt zuzustellen. Das Programm muss auf der Gemeindekanzlei für jedermann zugänglich sein, hingegen kann auf eine Publikation im Amtsblatt verzichtet werden.