Auf Grund der geringeren Anfangsgeschwindigkeit des Projektils werde kein Geschossknall (Überschallknall) erzeugt. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass die auf der Schiessanlage «Hostetten» durchgeführten Kleinkaliber- Schiessanlässe anzahl- oder betragsmässig zu zusätzlichen IGW-Überschreitungen führen würden. Die Änderung der Lärmschutz-Verordnung habe deshalb für die 50-m-Schiessanlage «Hostetten», auf der allein mit Kleinkalibermunition geschossen werde, keine Auswirkungen. Sie wurde daher bislang auch nicht zum Inhalt eines Sanierungsverfahrens gemacht. Gegenstand dessen Beurteilung war bis anhin allein die 300-m-Schiessanlage «Hostetten».