Er ist deshalb gleichzeitig mit dem Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion betreffend die lärmtechnische Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar 2002 koordiniert zu eröffnen. 5. Dieser Entscheid fällt als gegenstandslos dahin und erwächst nicht in Rechtskraft, wenn gegen den Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion betreffend die lärmtechnische Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar 2002 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht wird (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 4 der Erwägungen).