Die Kontrollen, ob die in Ziff. 2 und 3 des Beschlusses festgelegten Bedingungen im jährlichen Schiessprogramm beachtet werden sowie die Kontrollen über die Einhaltung der festgelegten Schiesszeiten im genehmigten Schiessprogramm obliegen dem Gemeinderat. 7. Dieser Entscheid ist gleichzeitig mit dem Entscheid des Regierungsrates betreffend die Gewährung von Erleichterungen für die 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf, zu eröffnen. [8. Rechtsmittelbelehrung].»