Die Kontrolle über den Einbau und die Benutzung obliegt dem Gemeinderat. 2. Die Anzahl der bewerteten Schiesshalbtage für Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung sowie für alle privaten Wettkampf- und Trainingsschiessen der Schiessvereine wird auf max. 14.5 bewertete Schiesshalbtage (inkl. einen Schiesshalbtag an einem Sonntag) beschränkt. Die betrieblichen Einschränkungen gelten bereits ab der Schiesssaison 2002 (d.h. ab Frühjahr 2002). 3. Die Pegelkorrektur wird auf K = -18.9 dBA begrenzt. 4. Die maximal zulässigen, bewerteten Schiesshalbtage gemäss Ziff. 2 des Beschlusses