Die Gutachterin stellte in ihrer Sanierungsprognose fest, dass Lärmmessungen durchzuführen seien beziehungsweise eine Feinbeurteilung erforderlich sei, eine Sanierungsverpflichtung bestehe, betriebliche Massnahmen sowie spezielle Seiten- und Lägerblenden zu prüfen seien. Die Gutachterin erkannte zudem, dass das Sanierungspotential unbedeutend sei und Erleichterungen erforderlich seien.