{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n2. Die ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal\nFr. 4'500.00 (inkl. Gebühren für den Zwischenentscheid vom 11. März 2019; P 18 18).\n\nDie herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 3'000.00 und\ngeht ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1\nund 2.\n\nDie Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.00\ngeht ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer 1 und 2.\n\nDie gesamte Gerichtsgebühr der Beschwerdeführer 1 und 2 beträgt somit Fr. 4'500.00,\nwird dem bereits geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 entnommen und\ngilt in diesem Umfang als bezahlt.\n\nDie Restanz von Fr. 1'500.00 haben die Beschwerdeführer 1 und 2 unter solidarischer\nHaftbarkeit innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse\nNidwalden zu überweisen.\n\n3. Es wird weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zugesprochen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheids:\n\nStans, 24. Juni 2019\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nVerwaltungsabteilung\nDer Präsident\n\nAlbert Müller\nDie Gerichtsschreiberin\n\nHelene Reichmuth\n37 I 37\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110).\nDie Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie\ndie als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42\nBGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n"}