{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\ne.\nDie Beschwerdeführer haben sich nicht mit diesen Berechnungen auseinandergesetzt. Sie\nlegen insbesondere nicht dar, welche Zahlen bei der Berechnung konkret falsch sind und welche Zahlen gestützt auf welche Grundlagen richtig wären. Sodann gehen sie bei ihrer pauschalen Kritik an der von der Vorinstanz getroffenen Bedarfsermittlung von der unzutreffenden\nAnnahme aus, dass ein öffentliches Interesse nur an den obligatorischen Schiessübungen\nbestehe. Tatsächlich besteht jedoch – wie oben dargestellt – ein öffentliches Interesse an der\nSchiessanlage «Hostetten» für weit mehr als nur für die obligatorischen Programme. Insbesondere gelten auch die freiwilligen Schiessübungen ausser Dienst als Schiessübungen im\nInteresse der Landesverteidigung (vgl. Art. 4 Schiessverordnung). Weiter verkennen die Beschwerdeführer, dass die Schiesspflichtigen aus der Gemeinde Hergiswil nicht der Schiessanlage Hostetten zugewiesen werden können. Schiesspflichtige sind in der Wahl der Durchführung ihrer obligatorischen Schiessübungen frei. Die vorinstanzlichen Ausführungen basieren mithin zu Recht auf denjenigen Zahlen von Schiesspflichtigen, die ihre obligatorischen\nSchiessübungen auf der Schiessanlage Hostetten effektiv absolviert haben. Alles andere sind\nreine Vermutungen, die von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert vorgebracht werden. Insgesamt vermögen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Berechnungen in ihrem\nGehalt in keiner Art und Weise umzustossen oder auch nur annähernd Zweifel an ihrer Richtigkeit zu begründen. Aus umwelt- und lärmrechtlicher Sicht ist die Begrenzung des Schiessbetriebes bei der Schiessanlage «Hostetten» auf max. 13.5 SHT nicht zu beanstanden und\nverstösst nicht gegen Bundesrecht. Der Regierungsrat hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt und die Bundesrechtsnormen richtig angewandt. Weitere Sachverhaltsermittlungen sind\n34 I 37\n\nnicht erforderlich und eine Rückweisung der Sache fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist\ndaher auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5.2.6\nSchliesslich ist unter Beachtung aller Umstände und in Abwägung der jeweiligen Interessen\ndes Lärmschutzes und der Landesverteidigung auch die von der LUD verfügte Befristung bis\n31. Dezember 2027 nicht zu beanstanden. Auch hierzu bringen die Beschwerdeführer keine\nstichhaltigen Argumente vor; sie beschränken sich auf unbegründete Anträge. Es gilt die Entwicklungen in den nächsten Jahren abzuwarten und es ist ausserdem zu beachten, dass die\nSchützengesellschaft Büren-Oberdorf hinsichtlich Reparaturen, baulichen Verbesserungen\nund allfällig notwendigen Investitionen auch einen gewissen Planungsspielraum haben muss.\nIm Übrigen hat die LUD klar angeordnet (vgl. E. 3 Ziff. 1.4), dass der Entscheid aufgehoben\nwerde, sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden\nsei. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 12 ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten und die übrigen Begehren betreffend Befristung allesamt abzuweisen.\n\n5.3\nInsgesamt ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n6.\nDie Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die\nParteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die\nFestlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über\ndie Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).\n\n6.1\nDie Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt,\nauf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen\nhat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Unterliegt eine kostenpflichtige Partei nur teilweise, werden die\namtlichen Kosten angemessen herabgesetzt (Art. 122 Abs. 2 VRG).\n35 I 37\n\nDie ordentliche Gerichtsgebühr für den vorliegenden Entscheid beträgt pauschal Fr. 4'500.00\n(inkl. Gebühren für den Zwischenentscheid vom 11. März 2019 [P 18 18]; Art. 17 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.1]).\n\nDie herabgesetzte Gerichtsgebühr für das Dispositiv beträgt pauschal Fr. 3'000.00\n(Art. 17 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 PKoG) und ist ausgangsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit\nden Beschwerdeführern 1 und 2 zu überbinden (Art. 122 Abs. 1 VRG).\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 2019 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids, womit den Beschwerdeführern ebenfalls die Differenz\nzwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr von Fr. 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu überbinden ist (Art. 4 Abs. 3 PKoG).\n\nDie gesamte Gerichtsgebühr der Beschwerdeführer beträgt somit Fr. 4'500.00, ist dem bereits\ngeleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu entnehmen und hat in diesem Umfang als bezahlt zu gelten.\n\nDie Beschwerdeführer sind anzuweisen, die Restanz von Fr. 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu\nüberweisen.\n\n6.2\nNicht anwaltlich vertretene Parteien wie die Beschwerdegegnerin haben bei Obsiegen grundsätzlich einen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 30 PKoG. Eine Umtriebsentschädigung wird allerdings nur zugesprochen, wenn eine solche auch beantragt und\nbegründet wird. Da im vorliegenden Fall ein entsprechender Antrag mit Begründung fehlt, ist\nder obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer zuzusprechen.\n36 I 37\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n"}