{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\ne.\nInsgesamt ist davon auszugehen, dass die Interessen der Landesverteidigung die Interessen\ndes Lärmschutzes im vorliegenden Fall überwiegen. Weitere Betriebseinschränkungen oder\ngar die Schliessung der Anlage ist nicht im öffentlichen Interesse, hätte dies doch zur Folge,\ndass nicht einmal die Schiessübungen im Interesse der Landesverteidigung durchgeführt werden könnten, was mit Art. 14 Abs. 1 LSV nicht vereinbar wäre (BGE 119 Ib 467 E. 5a und b\nm.H.). Daher ist nicht zu beanstanden, dass im Interesse der Landesverteidigung für die\nDurchführung der Schiessen ausser Dienst (vgl. Art. 62 und 63 MG i.V.m. Art. 2 Schiessverordnung) gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV am befristeten Betrieb der Schiessanlage «Hostetten» festgehalten wird. Das Rechtsbegehren Ziffer 10 ist mithin in diesem Sinne abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Alarmwerte bei der Schiessanlage «Hostetten» unstrittig nicht zur Anwendung gelangen (Art. 17 Abs. 2 USG; Art. 14 Abs. 7 LSV und Anhang\n7 LSV, Ziff. 2, Belastungsgrenzwerte) und privatrechtliche Vereinbarungen (BF1-A-2) für die\nöffentliche-rechtliche Beurteilung ohnehin nicht relevant sind und im vorliegenden Fall, soweit\nersichtlich, von den Sanierungserleichterungen auch nicht tangiert werden.\n\n5.2.5.2\n\na.\nWas die konkrete Ermittlung der für die Schiessanlage «Hostetten» zuzulassenden Zahl von\nSchiesshalbtagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrates\n(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3.2 ff.) verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Aufgrund\ndes Umstandes, dass die maximal zulässigen Schiesshalbtage und die Pegelkorrektur von\nsich jeweils änderndem Datenmaterial abhängig sind, wird für diese Parameter regelmässig\neine Neuberechnung vorgenommen und gestützt darauf die Sanierungserleichterungen im\nSinne von Art. 14 LSV bestimmt. Dazu hat der Regierungsrat den Sachverhalt richtig festgestellt und die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen und Berechnungsmodelle vollständig und korrekt angewandt und daraus die zulässigen Schiesshalbtage im vorliegenden\nFall nachvollziehbar hergeleitet (für die detaillierte Beschreibung und Herleitung der Berechnungsmodelle vgl. auch Entscheide der LUD vom 14. Februar 2002 und 11. Januar 2007).\n32 I 37\n\nb.\nEbenso wie die LUD (vgl. Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017, E. 2.5) legte der Regierungsrat seinen Berechnungen zu Recht das massgebende Zahlenmaterial aus der VBS-\nStatistik 2014-2016 zu Grunde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.3 und E. 2.3.4.10). Diese\nwies neu durchschnittlich 210 (bisher 335) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und 23'500 verschossene Patronen (bisher 27'600) aus. Damit steht zunächst fest, dass\ndie Vorinstanz den Rückgang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen um\nrund 30 % seit der letzten Berechnung im Jahr 2007 bereits mitberücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.3.3, 2.3.4.10, 2.3.4.11).\n\nc.\nDer von den Beschwerdeführern behauptete Rückgang um rund 50 % ist eine reine Behauptung und wird in keiner Art und Weise substanziiert nachgewiesen. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und erläutern nicht näher,\ninwiefern der Rückgang der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen seit 2002\nunvollständig ermittelt worden sei. Stattdessen verlangen sie pauschal, dass beim Amt für\nMilitär und Bevölkerungsschutz ein Bericht über die obligatorischen Programme der verschiedenen Vereine (Anzahl Teilnehmer an Bundesübungen) einzuholen sei und alle Schiessprogramme der Nidwaldner Schützenvereine 2018 zu edieren seien. Diese Beweisanträge sind\nvollumfänglich abzuweisen, zumal sowohl der Regierungsrat als auch die LUD alle erforderlichen Abklärungen bereits getroffen haben. Massgebend ist im vorliegenden Fall ausschliesslich die VBS-Statistik 2014-2016. Die Statistik wird periodisch aktualisiert und kann als objektive Grundlage für die Anpassung der maximal zulässigen Betriebszeiten herangezogen werden. Zudem bildet diese Statistik Grundlage für einen rechtsgleichen und für die Behörden\nkontrollierbaren Vollzug. Die mit dem Bericht der kantonalen Schiesskommission vom 6. Oktober 2017 (BF1-C-6) ausgewiesene Differenz ist schliesslich marginal und kann nach Auffassung des Gerichts unberücksichtigt bleiben.\n\nd.\nGestützt auf die VBS-Statistik 2014-2016 und ausgehend vom massgebenden bundesrechtlichen Berechnungsmodell errechneten die Vorinstanzen in einem ersten Schritt 2.19 SHT für\nBundesübungen. Zusätzlich zu den Bundesübungen kommen nach dem Modell der Schiessverordnung noch Schiesshalbtage für Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen\nhinzu (Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung). Während die LUD ausgehend von einer mittleren\n33 I 37\n\nSchiessanlage bei kritischer Lärmbelastung insgesamt 11 SHT für freiwillige Schiessübungen\n(davon 4 SHT für Vorübungen zu Bundesübungen und 7 SHT für Vereinstrainings und\nSchiesswettkämpfe) annahm, wich der Regierungsrat mit angefochtenem RRB Nr. 559 vom\n28. August 2018 zu Recht um rund 20 % davon ab und legte für freiwillige Schiessübungen\nlediglich 9 SHT fest. Diesen Entscheid begründete der Regierungsrat hauptsächlich damit,\ndass es sich bei der Schiessanlage «Hostetten» nicht um eine mittlere, sondern um eine kleine\nund nach wie vor kritische Anlage handle (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.11). Unter\nBerücksichtigung der weiteren Berechnungsgrundsätze (vgl. insbesondere Anhang 7 LSV,\nZiff. 32) verfügte der Regierungsrat total 13.5 SHT. Diese Berechnungen sind vollumfänglich\nzu bestätigen. Weitere Betriebseinschränkungen würden dem öffentlichen Interesse der Landesverteidigung widersprechen.\n\n"}