{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\nb.\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die Landesverteidigung ist zwar nicht\ngenerell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren. Die Erfüllung der Schiesspflicht gehört zur Wehrpflicht (Art. 25 Abs.\n1 lit. c MG). Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit der Wehrpflichtigen im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher\nÜberschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die\nobligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.6 und\nE. 2.3.4.7; Urteile des BGer 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 119\nIb 463 E. 5b-d; 1A.101/2002 vom 24. April 2003 E. 4.3; 1A.183/2001 vom 18. September 2002\nE. 6.7.4; BGE 114 Ia 114 E. 4b).\n\nc.\nDamit steht fest, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts Sanierungserleichterungen im Regelfall gewährt werden dürfen, damit die vom Bund unterstützten Schiessanlässe durchgeführt werden können. Unzulässig ist hingegen die Gewährung von Erleichterungen für die Durchführung privater Schiessanlässe beziehungsweise für «tirs sportifs ordinaires». Private sportliche Schiessanlässe dürfen somit grundsätzlich nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt\n(vgl. BGE 117 Ib 20, nicht publizierter Entscheid vom 4. Juli 1991 i.S. Commune de Broc; BGE\n119 Ib 463). Die maximal zulässige Anzahl Schiesshalbtage orientiert sich alsdann im Rahmen\nder Sanierung der Schiessanlage allein an der Notwendigkeit des Schiessens ausser Dienst,\ndas auch freiwillige Übungen beinhaltet. Soweit die Beschwerdeführer freiwillige Übungen des\nSchiesswesens ausser Dienst als rein private sportliche Schiessen qualifizieren, verkennen\nsie nach wie vor den Inhalt der bundesrechtlichen Gesetzgebung. Gemäss Art. 4 Schiessverordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung nicht nur die die Bundesübungen (obligatorische Programme und Feldschiessen, Art. 4\nAbs. 1 lit. a Schiessverordnung), sondern auch die freiwilligen Schiessübungen (Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen nach Massgabe der\n30 I 37\n\nGrösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine und der Lärmbelastung), die Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine (Art. 4 Abs. 1 lit. b Schiessverordnung) sowie die Schiesskurse\n(Art. 4 Abs. 1 lit. c Schiessverordnung). Nicht im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber\ndie rein zivilen, sportlichen Schiessen (vgl. BGE 120 Ib 89 E. 5b; 119 Ib 463 E. 5d und 6a; 118\nIb 206 E. 8a; 117 Ib 20 E. 5; 117 Ib 178 E. 4; 112 Ib 280 E. 10-12; ferner Urteil des BGer\n1A.105/1990 vom 4. Juli 1991 E. 3b; HANSJÖRG SEILER, Kommentar USG, Zürich 2001, Art. 5\nN. 10 und N. 28).\n\nd.\nMit dem Regierungsrat ist einig zu gehen, dass diese Vorgaben bei der Schiessanlage «Hostetten» eingehalten werden, so dass in dieser Hinsicht keine Verletzung von Bundesrecht vorliegt. Die vorinstanzlichen Ermittlungen und die Interessenabwägung zwischen Lärmschutz\nund Landesverteidigung sind nicht zu beanstanden. Es liegt auch nach Auffassung des Gerichts ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen\nvor. Der Verzicht auf Sanierungserleichterungen würde das Schiesswesen ausser Dienst verunmöglichen und die Schützen Büren-Oberdorf könnten ihre Schiesspflicht nicht mehr erfüllen.\nDurch die Erleichterungen wird ihnen hingegen ermöglicht, auch weiterhin ausserdienstliche\nSchiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung zu absolvieren.\nDie Anlage wird denn auch ausschliesslich für Anlässe im Interesse der Landesverteidigung\n(Bundesübungen, Jungschützenkurse, freiwillige Schiessübungen und interne Wettkämpfe sowie Vorübungen zu den Bundesübungen) benützt und es finden auch keine militärischen\nStandschiessen (WK-Truppen, RS-Truppen) mehr statt (vgl. BF1-A-2 und BF1-A-5; vgl. auch\nBeilage 5 zur Beschwerdeantwort der LUD, E. 8.1 S. 13). Sodann wird das Eidg. Feldschiessen gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin in Nidwalden alternierend nur noch in Beckenried und in Ennetbürgen geschossen. Hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffer 11 sei an dieser\nStelle noch erwähnt, dass für unregelmässig stattfindende Schiessanlässe wie Hauptrunden\nGruppenmeisterschaften, Militärische Schiessen und weitere ausserordentliche Schiessanlässe keine LSV-Grenzwerte gelten, sie müssen daher generell nach Art. 11 und 15 USG begrenzt werden. Die Lärmimissionen während der Hauptrundenschiessen sind jedoch von untergeordneter Bedeutung, da nur sehr wenige Personen daran teilnehmen können und die\nSchiesszeit sehr kurz ist. Im Übrigen muss das Schiessprogramm (inkl. Schiesszeiten) vom\nGemeinderat Oberdorf rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Schiesssaison genehmigt werden\nund wird der Öffentlichkeit zur Einsicht zugänglich gemacht. Dies ermöglicht den betroffenen\n31 I 37\n\nPersonen, im Voraus Vorkehrungen zu treffen, um dem Lärm auszuweichen, indem sie sich\ngegebenenfalls für einige Stunden im Jahr von der betroffenen Liegenschaft wegbegeben (vgl.\nBGE 126 II 494 E. 7).\n\n"}