{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n5.2.3.4\nZutreffend ist, dass sich der Regierungsrat im Rahmen der Prüfung weitergehender Massnahmen zur Lärmreduktion nicht explizit zur Ausweichmöglichkeit auf eine ausserkantonale\nSchiessanlage, namentlich die «Brünig-Indooranlage» mit 300-m-Schiesskanal geäussert hat.\nAllerdings schützt er den Entscheid der LUD weitgehend bis auf die Zahl festgelegter Schiesshalbtage und damit implizit auch die Meinung der LUD, wonach ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Nidwaldner Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.1.3). Jedenfalls liegt –\nwie bereits oben ausgeführt wurde – keine Verletzung der Begründungspflicht vor und selbst\nwenn eine Gehörsverletzung vorläge, wöge diese nicht derart schwer, dass sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt\nwerden könnte. Was die LUD in einem Entscheidentwurf ausführte (vgl. BF-Beleg 3), ist im\nÜbrigen nicht relevant und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ferner steht fest,\ndass es sich bei der «Brünig-Indooranlage» um eine private Aktiengesellschaft und nicht um\neine Anlage des Bundes handelt. Daher können die Schützen Büren-Oberdorf nicht einfach\neinseitig dieser Anlage zugeordnet werden. Die Benützung der Anlage wäre vertraglich zu\nregeln und es würden wohl nicht unerhebliche Kosten anfallen (vgl. auch Urteil des BGer\n1A.183/2001 vom 18. September 2002). Abgesehen davon hätte die Benützung der «Brünig-\nIndooranlage» für die Schützen Büren-Oberdorf einen Anfahrtsweg mit dem PW von ca. 40\nkm und mit dem ÖV von ca. 2 ½ Stunden (inkl. 30 Min. Fussmarsch ab Bahnhof Lungern) zur\nFolge. Ein derart langer Anfahrtsweg ist nach Auffassung des Gerichts doch mit sehr grossen\nUmständen für die in der Gemeinde ansässigen und noch berufstätigen Schiesspflichtigen\nverbunden und daher schlicht nicht zumutbar. Diese ungünstigen Distanzverhältnisse sowie\ndie erheblichen rechtlichen und finanziellen Umstände machen die Verlegung des Schiessbetriebs auf die «Brünig-Indooranlage» als nicht gangbar. Andere ausserkantonale Schiessanlagen machen die Beschwerdeführer nicht explizit geltend. Im vorliegenden Fall besteht sodann\nauch nach Auffassung des Gerichts zweifellos ein öffentliches Interesse daran, dass die Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können. Kommt\nhinzu, dass die Benützung einzelner ausserkantonaler Anlagen nicht zuletzt mit Blick auf den\nunerwünschten \"Lärmexport\" nicht die beste Lösung sein kann. Nach dem Gesagten ist nicht\nzu beanstanden, dass der Regierungsrat im vorliegenden Fall von der Verlegung des Schiessbetriebs auf eine ausserkantonale Anlage, namentlich die «Brünig-Indooranlage» abgesehen\n28 I 37\n\nhat. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht zu treffen und die Beschwerde ist mithin auch\nin diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen.\n\n5.2.4\nUnter Berücksichtigung all dieser Faktoren ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das\nbauliche Sanierungspotential der Schiessanlage «Hostetten» praktisch ausgeschöpft ist und\nweitergehende Massnahmen insbesondere finanziell unverhältnismässig, d.h. wirtschaftlich\nnicht tragbar sind (Umweltrecht in der Praxis, URP 9/1995, S. 314). Ausserdem konnte eine\nGemeinschaftsanlage bis anhin nicht realisiert werden und die Auslagerung des Schiessbetriebs auf eine andere inner- oder ausserkantonale Anlage, namentlich die «Brünig-Indooran-\nlage» fällt ebenfalls ausser Betracht. Insoweit hat der Regierungsrat den Sachverhalt vollständig festgestellt und richtig beurteilt. Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.\n\n5.2.5\nGilt die Schiessanlage «Hostetten» somit als lärmtechnisch saniert, so bleibt zu prüfen, ob die\nvom Regierungsrat ab 1. Januar 2018 gewährten Sanierungserleichterungen im Umfang von\nneu 13.5 Schiesshalbtagen rechtmässig sind.\n\n5.2.5.1\n\na.\nGemäss Art. 17 USG können die Behörden Erleichterungen gewähren, wenn eine Sanierung\nunverhältnismässig wäre. Gemäss Art. 14 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen,\nsoweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen\nwürde oder überwiegende Interessen entgegenstehen; hiezu sind auch Interessen der Landesverteidigung zu zählen (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 2 USG und Art.\n14 Abs. 2 LSV; BGE 117 Ib 20 E. 5; Urteile des BGer 1A_187/2004 vom 21. April 2005 und\n1A_41/2005 vom 4. November 2005). Bestehen solch überwiegende Interessen, führt dies im\nvorliegenden Fall dazu, dass der Schiessbetrieb auf der Anlage «Hostetten» trotz Überschreitung des Immissionsgrenzwertes aufrechterhalten werden kann.\n29 I 37\n\n"}