{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\nc.\nSowohl der Regierungsrat als auch die LUD haben sich bei den Schiesslärm-Berechnungen\nauf das von der Eidgenössischen Materialprüfungsanstalt (EMPA) entwickelte und vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) seit August 2014 zur Benutzung für den zivilen Schiesslärm freigegebene Berechnungsmodell sonARMS abgestützt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.3.2\nund BF1-A-2, E. 2.3). Mit sonARMS ist es möglich, die Schiesslärmberechnung flächendeckend auf der Grundlage von GIS-Daten durchzuführen. Zudem erlaubt sonARMS den Einbezug von Meteobedingungen, womit die von der Lärmschutz-Verordnung geforderte jahresdurchschnittliche Belastung noch genauer als mit bisherigen Schiesslärmberechnugen simuliert werden kann. Das Modell entspricht dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik\nund ist gemäss den Erläuterungen der X AG vom 25. Oktober 2017 sehr genau (vgl. BF1-A-\n4). Die Berechnungen stützten sich auf mehrere hundert Messungen und sind jederzeit nachvollziehbar, wodurch die Messungen eine grosse Rechtssicherheit erhalten (vgl. BF1-A-4, Ziff.\n3 S. 3). Aus den Ergebnissen der sonARMS-Modellierung und den aktualisierten Pegelkorrekturen gemäss Verfügung 2017 resultieren nicht nur bei der Schiessanlage «Hostetten» in\nOberdorf, sondern auch bei den Schiessanlagen Beckenried, Ennetmoos, Stans, Ennetbürgen\nund Wolfenschiessen IGW-Überschreitungen (vgl. BF1-A-4, S. 4). Sodann ist gerichtsnotorisch, dass die ehemals sehr kritische Anlage Hergiswil zwischenzeitlich stillgelegt ist und die\njeweiligen Schützen ihr obligatorisches Schiessprogramm auf anderen Schiessanlagen absolvieren müssen. So weisen selbst die Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 18. Februar\n2019 darauf hin, dass der 300-m-Schiesstand Hergiswil \"offenbar\" bereits geschlossen sei.\nInwiefern die Kapazitäten auf der umstrittenen Anlage «Hostetten» den Teilnehmern an den\nBundesübungen von Hergiswil zur Verfügung gestellt werden, spielt an dieser Stelle keine\nRolle. Ausschlaggebend ist einzig, dass auch die anderen im Kanton Nidwalden betriebenen\nSchiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Unter diesen Umständen ist es nicht\nbundesrechtswidrig, wenn der Regierungsrat die Auslagerung des Schiessbetriebs Büren-\nOberdorf auf eine andere innerkantonale Anlage ausgeschlossen hat; und zwar selbst wenn\neine solche aus rein räumlichen Gründen durchaus in Betracht gezogen werden könnte (BGE\n26 I 37\n\n119 Ib 439 ff. nicht publizierte E. 6cc; 117 Ib 20). Auch dazu äussert sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit keinem einzigen Wort.\n\nd.\nDie Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den jeweiligen Belastungsgrenzwerten auseinander. Stattdessen stellen sie sich pauschal und unsubstanziiert auf den Standpunkt, dass ein\nTeil der auf der Schiessanlage «Hostetten» vorgesehenen Trainings auf benachbarten\nSchiessanlagen absolviert werden könne, da die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den\nBundesübungen seit 2002 im Durchschnitt um ca. 50 % zurückgegangen seien. Dabei klammern sie nicht nur die bundesrechtlich, methodisch nachgewiesenen Überschreitungen der\nIGW aus, sondern verkennen auch, dass die Beurteilung von kommunalen Schiessanlagen\nals bestehende ortsfeste Anlagen von Bundesrechts wegen nicht als Gesamtbeurteilung aller\nNidwaldner Anlagen, sondern grundsätzlich einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage\nselbst erfolgen muss (Urteil des BGer 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.4 m.H.). Dies hat\nder Regierungsrat im vorliegenden Fall und anhand der massgebenden bundesrechtlichen\nBerechnungsmodelle getan. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. Daher verfängt auch\ndas Argument nicht, wonach die Betreiber benachbarter Schiessanlagen offenbar bereit wären, die Schützen aus Büren-Oberdorf aufzunehmen. Es handelt sich um eine blosse Behauptung, welche wiederum nicht berücksichtigt, dass auch die anderen innerkantonalen Standorte\nlärmbelastet sind und die Immissionsgrenzwerte überschreiten. Eine unerwünschte Lärmbelastung kann nicht einfach vom einen zum andern Ort transportiert werden (vgl. BGE 119 Ib\n439 E. 6c/cc).\n\ne.\nUnbehilflich ist auch der Verweis auf das publizierte Baugesuch für die Sanierung der Schiessanlage Beckenried, zumal die Sachlage nach den am 1. Januar 2018 massgeblichen Verhältnissen zu beurteilen ist, und mit einem Baugesuch längst noch keine Kapazitäten realisiert\nsind.\n\nf.\nInsgesamt setzen sich die Beschwerdeführer nicht greifbar mit der Begründung der Vorinstanz\nauseinander und vermögen die behaupteten, bundesrechtskonformen Aufnahmekapazitäten\nnicht substanziiert nachzuweisen. Unter den gegebenen Umständen sind hinsichtlich der\nFrage nach der Auslagerung des Schiessbetriebs auf andere innerkantonale Schiessanlagen\n27 I 37\n\nkeine weitergehenden Abklärungen und Editionen notwendig. Demzufolge ist die Beschwerde\nsamt Beweisanträgen in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n"}