{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n5.2.3.2\nDes Weiteren prüfte der Regierungsrat eingangs auch sorgfältig die Möglichkeit einer Gemeinschaftsanlage im Kanton Nidwalden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.1). Dabei ist er\nzum Schluss gelangt, dass im Kanton Nidwalden zwar von Seiten des Kantons sowie des\nKantonalen Schützenverbandes Bestrebungen nach einer Gemeinschaftsanlage im Gange\nseien, ein konkretes Projekt jedoch nicht vorliege. Damit ergebe sich im Kanton Nidwalden\nnach wie vor die Ausgangslage, dass auf relativ engem Raum diverse Schiessanlagen beheimatet seien. Würden die Schiessvereine keine Gemeinschaftsanlage nutzen, habe die Beurteilung der kommunalen Schiessanlagen als bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 13 ff.\nLSV einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu erfolgen (angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.2). Sowohl die rechtlichen Ausführungen als auch der dargelegte Sachverhalt\ndes Regierungsrates betreffend Gemeinschaftsanlage sind vom Gericht zu bestätigen. Mit diesen vorinstanzlichen Argumenten haben sich die Beschwerdeführer mit keinem einzigen Wort\nauseinandergesetzt. Bereits dem Gesuch der Beschwerdegegnerin für Gewährung von Erleichterungen vom 2. April 2016 und dem Entscheid der LUD vom 21. Dezember 2017 (vgl.\nBeilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort der LUD) ist zu entnehmen, dass eine Arbeitsgruppe\n24 I 37\n\nunter der Leitung der Kantonal-Schützengesellschaft Nidwalden aktuell die Machbarkeit,\nStandort, Kosten und künftige Betriebsgemeinschaften zwar abkläre, ein bewilligtes Projekt\njedoch noch nicht vorliege. Die Schiesslärmproblematik ist mithin bei diversen anderen kommunalen Schiessanlagen im Kanton Nidwalden eine ähnliche. Dennoch konnte eine gemeindeübergreifende Lösung bis anhin nicht bewerkstelligt werden. War jedoch im massgeblichen\nZeitpunkt keine Gemeinschaftsanlage vorhanden, so ist mit dem Regierungsrat einig zu gehen, dass die Beurteilung nicht als Gesamtbeurteilung aller Nidwaldner Anlagen, sondern gemäss Art. 13 ff. LSV grundsätzlich einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu\nerfolgen hat. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Zuweisung und Einrichtung von\n300-m-Schiessanlagen für die Bundesübungen und freiwilligen Übungen der Schiessvereine\nmit Ordonnanzmunition grundsätzlich Sache der Gemeinden ist und nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden fällt (vgl. Art. 2 Abs. 1 SchAV i.V.m Art. 133 Abs. 1 MG).\nDas Vorantreiben einer Gemeinschaftsanlage ist daher prinzipiell Sache der Gemeinden und\nder Schützen (vgl. jedoch Art. 29 Abs. 1 Schiessverordnung).\n\n5.2.3.3\n\na.\nAusserdem ist dem angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu entnehmen, dass\nsich der Regierungsrat alternativ auch mit der Möglichkeit einer Verlegung des Schiessbetriebs auf eine andere innerkerkantonale Schiessanlage beschäftigt hat (vgl. angefochtener\nEntscheid, E. 2.3.4.1). Im Ergebnis hielt er fest, dass aus rein räumlichen Gründen eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Schiessanlage «Hostetten» auf eine andere Schiessanlage durchaus in Betracht gezogen werden könnte. Dies scheitere jedoch am Umstand,\ndass auch mit dem Schiessbetrieb auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Damit bestehe zumindest bis auf weiteres keine Möglichkeit, die Schiessen der Beschwerdegegnerin auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Im Gegenteil würde dies auf den anderen Anlagen zu einer zusätzlichen Mehrbelastung hinsichtlich\nImmissionsgrenzwertüberschreitung führen, was nicht gangbar sei. Die Ausgangslage sei\ndemzufolge nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Verfahren (LGVE II Nr. 4) zu Grunde liege. Eine Verlegung des Schiessbetriebes auf\neine benachbarte Anlage könne in diesem Verfahren nicht erfolgen.\n25 I 37\n\nb.\nDie Begründung des Regierungsrats ist schlüssig und nachvollziehbar und er hat die Sachlage\nzu Recht – wie bereits oben ausgeführt wurde – aufgrund der am 1. Januar 2018 massgeblichen Verhältnisse beurteilt.\n\n"}