{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n5.1\nDer angefochtene RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 stützt sich wie der ihm zugrundeliegende\nEntscheid der LUD auf die Bundesverfassung und auf öffentliches Recht des Bundes, namentlich auf das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01), die Lärmschutz-Verordnung, die Vorschriften des Militärgesetzes (MG; SR 510.10), die Verordnung über das Schiesswesen ausser\nDienst (Schiessverordnung; SR 512.31) und die Schiessanlagen-Verordnung (SchAV; SR\n510.512). Der Regierungsrat hat die umwelt- und lärmschutzrechtlichen Bestimmungen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (vgl. E. 2.2.2.1, 2.2.2.3, 2.3.2 und 2.3.4); darauf\nkann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Sodann ist der Regierungsrat in\nAuseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführer und der einschlägigen Lehre\nund Rechtsprechung mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Schiessanlage «Hostetten» seit dem Jahre 2002 – und damit in Einklang mit Art. 17 Abs. 3 i.V.m\nArt. 50 LSV – lärmtechnisch als saniert gelte, selbst wenn deren Betrieb nach wie vor zu\nImmissionsgrenzwertüberschreitungen führe (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.2.4.3), und\ndie bewerteten Schiesshalbtage seien auf maximal 13.5 SHT festzusetzen. Auf die entsprechenden Erwägungen ist uneingeschränkt zu verweisen, zumal die Beschwerdeführer keine\nstichhaltigen Argumente gegen diesen Entscheid vorbringen.\n22 I 37\n\n5.2\nZu den einzelnen Rügen der Beschwerdeführer zieht das Gericht ergänzend Folgendes in\nErwägung:\n\n5.2.1\nDie betroffene Schiessanlage «Hostetten» in der Gemeinde Oberdorf ist unstrittig eine bestehende ortsfeste Anlage nach Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die aufgrund der Messungen die in Anhang 7 Ziff. 2 LSV festgesetzten Immissionsgrenzwerte überschreitet (VI1-A-\n1), und damit den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung\nnicht genügt. Die Anlage ist demzufolge nach Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV zu sanieren und zwar soweit als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist\nund die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 13\nAbs. 2 LSV). Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde\nden Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern (Abs. 3).\n\n5.2.2\nDer Lärmkarte der X AG 2017 ist zu entnehmen, dass trotz der im Jahr 2002 verfügten Lärmschutzmassnahmen – Installation von acht Schallschutztunneln bei den 300-m-Scheiben und\nbetriebliche Einschränkungen – beim aktuellen Schiessbetrieb an mehreren Empfangspunkten – unter anderen bei der Liegenschaft Y (EP…) – die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte\nüberschritten werden; dies bis zu 7 dB(A) beim Grundstück Y der Beschwerdeführer (vgl. VI1-\nA-4; VI1-A-1 und -2).\n\n5.2.3\nEs ist daher als Erstes zu prüfen, ob im vorliegenden Fall alle technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für eine Verminderung der Lärmbelastung\nergriffen wurden, oder aber der Regierungsrat bzw. die LUD vor der Gewährung von Sanierungserleichterungen nach Art. 14 LSV weitergehende Massnahmen zur Lärmreduktion hätten\nprüfen müssen (Art. 11 Abs. 1 USG und Art. 13 Abs. 2 LSV). Abzustellen ist dabei auf die\nSach- und Rechtslage am 1. Januar 2018, da die von der LUD am 11. Januar 2007 gewährten\nErleichterungen für die Schiessanlage «Hostetten» bis am 31. Dezember 2017 befristet waren\n(vgl. auch angefochtener RRB, E. 2.3.4.10). Der Verweis der Beschwerdeführer auf das Institut der Anpassung hinsichtlich dem RRB Nr. 725 vom 23. September 2003 geht schliesslich\n23 I 37\n\ngrundlegend fehl und ist unbehilflich. Mit RRB Nr. 725 hat der Regierungsrat die verschiedenen Beschwerden gegen die Genehmigungs- und Erleichterungsentscheide abgewiesen, sofern darauf eingetreten wurde. Die Entscheide sind damit in Rechtskraft erwachsen und waren\nbis 31. März 2007 befristet, womit sie heute keine Rechtswirkung mehr haben. Vorliegend geht\nes einzig um die Beurteilung des RRB Nr. 559 vom 28. August 2018, welcher sich auf den am\n1. Januar 2018 massgeblichen Sachverhalt abstützt.\n\n5.2.3.1\nAus den Akten geht zunächst hervor, dass der Regierungsrat auch weitere bauliche Sanierungsmassnahmen an der umstrittenen Anlage selbst, wie beispielsweise die Erstellung von\nLärmschutzhügeln oder das Absenken der Schussbahn, in Erwägung gezogen hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.3.4.4; Beilage 5 zur Beschwerdeantwort der LUD E. 8.1 S. 13). Diese\nMassnahmen hat er jedoch zu Recht aufgrund unverhältnismässig hoher Kosten (wie etwa\nauch für den Landerwerb) mit Verweis auf BGE 119 Ib 463 E. 4b verworfen. Kommt hinzu,\ndass der Realisierung solcher Massnahmen auch überwiegende Interessen des Ortsbild-, Na-\ntur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer haben daher\nzu Recht keine weitergehenden Sanierungsmassnahmen an der Anlage selbst verlangt.\n\n"}