{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n4.2.4\nZur Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist schliesslich festzuhalten, dass die\nSachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger\nSachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig\nist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt\nwerden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 3. Auflage 2013, N. 1043; MARCO DONATSCH, in: Alain Griffel, Kommentar VRG,\n3. Auflage 2014, § 20 N. 38 ff.). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch\neine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung. Was rechtserheblich\nist, bestimmt das materielle Recht; die unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen stellt demzufolge eine Verletzung materiellen Rechts dar (BGE\n136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; 133 IV 293 E. 3.4; LORENZ MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 857). Die Beschwerdeführer führen\nsinngemäss aus, der Regierungsrat habe alternative Massnahmen zur Lärmreduktion, wie namentlich das Ausweichen auf eine benachbarte inner- oder ausserkantonale Schiessanlage\n20 I 37\n\nunzureichend abgeklärt. Ob im vorliegenden Fall weitere Abklärungen für die rechtliche Beurteilung notwendig gewesen wären, bestimmt nach dem Gesagten das materielle Recht und ist\nnicht unter dem Titel «Verletzung des rechtlichen Gehörs» abzuhandeln, sondern im Rahmen\nder nachfolgenden materiellen Beurteilung.\n\n4.3\n\n4.3.1\nFerner machen die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und\nGlauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geltend. Es wird behauptet, die LUD habe im Mitwirkungsverfahren\ndie Schliessung der Anlage «Hostetten» bis Ende 2025 in Aussicht gestellt, weshalb sich die\nBeschwerdeführer nicht am Mitwirkungsverfahren beteiligt hätten, da sie sich mit diesem Entscheid noch hätten einverstanden erklären können. Der Entscheid der LUD verletze daher den\nGrundsatz von Treu und Glauben und verdiene schon deshalb keinen Rechtsschutz, weshalb\nder Regierungsrat den Entscheid hätte aufheben müssen.\n\n4.3.2\nVorliegend gilt es den angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 zu beurteilen (BF-\nBeleg 2). Nicht massgebend ist, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht am Mitwirkungsverfahren der LUD beteiligt haben. Entscheidend ist einzig der hier von den Beschwerdeführern\nangefochtene Beschluss, welcher eine Befristung der Erleichterungen bis Ende 2027 vorsieht.\nDie Beschwerdeführer tun im Übrigen in keiner Art und Weise substanziiert dar, inwiefern ein\nVerstoss gegen das verfassungsmässige Gebot des Vertrauensschutzes gegeben ist. Es\nbleibt bei blossen Behauptungen, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. Schliesslich wäre\nbei einer Prüfung auch zu beachten, dass ein Berufen auf Treu und Glauben auch scheitert,\nwenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH\nROHNER, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, N. 36 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 10\nN. 664; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N. 818 ff.; BGE 129 I 161; 127 I 31 E.\n3a; 126 II 377 E. 3a; 122 II 113 E. 3b/cc; 118 Ia 245 E. 4b).\n\n4.4\nDie formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Es besteht\ndeshalb keine Veranlassung, den angefochtenen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 aus\nformellen Gründen aufzuheben. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n21 I 37\n\n5.\nMateriell machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht geltend und begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sich die Verhältnisse seit den letzten Sanierungsentscheiden wesentlich geändert hätten. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei hinsichtlich Rückgang der Teilnehmenden an den Bundesübungen seit 2002 und der Ausweichmöglichkeiten auf alternative inner- und ausserkantonale Schiessanlagen unvollständig ermittelt worden. Die Verlängerung des Erleichterungsentscheides und die Festsetzung der bewerteten Schiesshalbtage auf maximal 13.5 verletze daher materiell Bundesrecht und eine weitere\nReduktion der Schiesshalbtage auf maximal 10 Schiesshalbtage sei zu Unrecht abgelehnt\nworden. Zudem sei der Immissionsgrenzwert bei zivilen Schiessveranstaltungen regelmässig\neinzuhalten und der Ausgang des Verfahrens sei schliesslich nicht von der Methodik der\nLärmermittlung abhängig, sondern von den massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen. Diese hätten sich seit den letzten Sanierungsentscheiden (2002 und 2007) wesentlich geändert. Dennoch habe die LUD mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 nahezu die gleichen, grosszügigen Erleichterungen gewährt wie im Jahr 2007. Das widerspreche offensichtlich Bundesrecht.\n\n"}