{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\nlichkeit von Gemeinschaftsanlagen gründlich geprüft werden müsse, bevor eine einzelgemeindliche Schiessanlage bewilligt werde. Eine absolute Pflicht, sich einer Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, bestehe aber nicht. Im Kanton Nidwalden seien von Seiten des Kantons\nsowie des Kantonalen Schützenverbandes zwar Bestrebungen nach einer Gemeinschaftsanlage im Gange, ein konkretes Projekt liege jedoch nicht vor. Aus rein räumlichen Gründen\nkönnte eine Auslagerung des Schiessbetriebs von der Schiessanlage «Hostetten» auf andere\nSchiessanlagen durchaus in Betracht gezogen werden. Dies scheitere jedoch am Umstand,\ndass auch mit dem Schiessbetrieb auf den übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten würden. Damit bestehe zumindest bis auf weiteres keine Möglichkeit, die Schiessen der Beschwerdegegnerin auf einer dieser Anlagen durchzuführen. Im\nGegenteil würde dies auf den anderen Anlagen zu einer zusätzlichen Mehrbelastung hinsichtlich Immissionsgrenzwertüberschreitung führen, was nicht gangbar sei. Die Ausgangslage sei\ndemzufolge nicht mit derjenigen vergleichbar, wie sie dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Verfahren (vgl. Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] II Nr. 4) zu\nGrunde liege. Eine Verlegung des Schiessbetriebs auf eine benachbarte Anlage könne in diesem Verfahren nicht erfolgen (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.1). Würden die Schiessvereine keine\nGemeinschaftsanlage nutzen, habe die Beurteilung der kommunalen Schiessanlagen als bestehende ortsfeste Anlage gemäss Art. 13 ff. LSV einzelfallweise für jede einzelne Schiessanlage selbst zu erfolgen (vgl. BF-Belegt 2, E. 2.3.4.2). Diese Beurteilung hat der Regierungsrat\nanschliessend vorgenommen und ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei\nder Schiessanlage «Hostetten» um eine kleinere Schiessanlage handle, weshalb es bei der\nDurchführung freiwilliger Schiessübungen bei 9 SHT sein Bewenden haben müsse, wofür Sanierungserleichterungen gewährt werden könnten (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.13). Dabei hat er\nsich auch differenziert zu den vom Bund unterstützten, ausserdienstlichen und zu den rein\nprivaten (sportlichen) Schiessanlässen geäussert (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.8) und die gemäss\nVBS-Statistik der Jahre 2014-2016 rückläufige durchschnittliche Teilnehmerzahl an Bundesübungen berücksichtigt (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.4.10 und E. 2.3.4.11). Im Ergebnis gelangte\nder Regierungsrat auf 13.5 statt 15.5 SHT und hiess den angefochtenen Entscheid der LUD\nvom 21. Dezember 2017 demzufolge teilweise gut. Angesichts dieser Erwägungen erweist\nsich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. Der Regierungsrat hat\ndie Kritik der Beschwerdeführer entgegen ihren Behauptungen durchaus zur Kenntnis genommen und auch sämtlichen Unterlagen Beachtung geschenkt. Hingegen war nicht erforderlich,\ndass er sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzte. Er konnte sich vielmehr darauf\nbeschränken, kurz die Überlegungen zu nennen, von denen er sich hat leiten lassen und auf\nwelche sich sein Entscheid stützt. Zweck der Begründungspflicht ist, sicherzustellen, dass die\n19 I 37\n\nbetroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Sie soll wissen, in welche Richtung sie überhaupt zielen muss. Da sich die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zweifelsohne ein Bild über die Erwägungen des Regierungsrates und die Tragweite des Beschlusses\nmachen konnten, und es ihnen offensichtlich ohne weiteres möglich war, den angefochtenen\nRRB sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der\nBegründungspflicht unberechtigt. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer die Argumentation und Schlussfolgerungen des Regierungsrates nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar. Die entsprechenden Rügen stellen vielmehr eine Kritik an\nder Würdigung des Sachverhalts durch den Regierungsrat und mithin eine Kritik in der Sache\nselbst dar. Dementsprechend sind sie als Sachverhaltswürdigung in den nachfolgenden materiellen Erwägungen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,\nBundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, N. 838; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N. 1001 ff.; BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; 136 I 229 E.\n5.2). Im Übrigen wöge eine Gehörsverletzung ohnehin nicht derart schwer, dass sie im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, in welchem das Gericht über volle Kognition verfügt, nicht geheilt werden könnte (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387\nE. 5.1).\n\n"}