{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n4.2.1\nUnter dem Titel «Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör» bringen die Beschwerdeführer sinngemäss vor (vgl. v.a. Beschwerdeschrift lit. E S. 8 ff.), der Regierungsrat habe den\nSachverhalt unvollständig festgestellt und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt. Er habe\ndie Rügen der Beschwerdeführer zum Schiessbetrieb zwar in der Erwägung 2.3.1.1 wiedergegeben, scheine sich jedoch in der Folge der Auffassung der LUD anzuschliessen, wonach\nein öffentliches Interesse bestehe, dass die Nidwaldner Angehörigen der Armee ihre ausserdienstliche Schiesspflicht im Kanton leisten können und eine Verlegung des Schiessbetriebs\n«Hostetten» auf eine benachbarte Anlage bis auf weiteres nicht erfolgen könne, da auch auf\nden übrigen Nidwaldner Schiessanlagen die Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Jedoch habe der Regierungsrat den Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt und\ngleichzeitig das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer auf Begründung des Entscheids verletzt. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen sei seit 2002 im\nDurchschnitt um ca. 30 % bzw. neu sogar um ca. 50 % zurückgegangen. Deshalb sei davon\nauszugehen, dass die Anforderungen der Schiessverordnung unter Einbezug aller Nidwaldner\nSchiessanlagen erfüllt werden könnten. Ein Teil der auf der Schiessanlage «Hostetten» vorgesehenen Trainings für das obligatorische Schiessen und die Jungschützenkurse könnten\nauf benachbarten Schiessanlagen absolviert werden, so dass keine Sanierungserleichterungen mehr notwendig wären. Diese Abklärungen habe der Regierungsrat unterlassen und ohne\nplausible Begründung ausgeschlossen, dass der Schiessbetrieb auf eine benachbarte\nNidwaldner Anlage verlegt werden könnte. Es sei bis heute nicht offengelegt worden, wie die\nGesamtsituation auf allen Schiessanlagen in Nidwalden aussehe, und inwieweit die Kapazitäten auf der umstrittenen Anlage den Teilnehmern an den Bundesübungen von Hergiswil zur\nVerfügung gestellt würden. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die Schützen ihre\nobligatorische Schiesspflicht auch auf ausserkantonalen Anlagen erfüllen könnten, namentlich\nauf der «Brünig-Indooranlage». Wieso die LUD diese Möglichkeit, die sie für die Begründung\ndes Endtermins des Betriebes der Schiessanlage «Hostetten» (31. Dezember 2025) im Entscheidentwurf vom 27. Oktober 2017 (BF-Beleg 3) unter anderem angeführt habe, wieder fallen gelassen habe, sei nicht ersichtlich. Das Ausweichen auf alternative inner- und ausserkantonale Anlagen sei nicht geprüft worden.\n17 I 37\n\n4.2.2\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.\nDer Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die\nBegründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die\nRechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die\nBehörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b m.H.). Insbesondere bedeutet dies nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen\nBehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich\nauf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken ((BGE 138 I 232 E. 5.1;\n136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; 112 Ia 107 E. 2b Urteil des BGer 9C_363/2009 vom 18. März\n2010 E. 3.2). An die Begründungspflicht dürfen von Verfassungs wegen keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGE 114 Ia 233 E. 2d). Die verfassungsmässige Begründungsdichte\nist zudem abhängig von der Eingriffsidentität. Je stärker ein Entscheid in die individuellen\nRechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu\nstellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.H.).\n\n4.2.3\nDer Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar und hinreichend\ndifferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen er sich hat leiten lassen. Er hat sich mit\nsämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, so insbesondere mit den Rügen hinsichtlich «Sanierungsfrist» (E. 2.2) und «Schiessbetrieb» (E. 2.3). Die\nSanierungsfrist wird mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht (mehr)\nbeanstandet (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 8). Zur Rüge betreffend «Schiessbetrieb» ist den\nAkten sodann zu entnehmen, dass der Regierungsrat sowohl sämtliche Stellungnahmen der\nParteien und der Vorinstanz (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.1) als auch die massgeblichen umweltund lärmschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. BF-Beleg 2, E. 2.3.2) bei seinem Entscheid\nberücksichtigt hat. Er verwies insbesondere auch auf die Rechtslage betreffend Alternativstandorte und Gemeinschaftsanlagen und fasste im Wesentlichen zusammen, dass die Mög-\n18 I 37\n\n"}