{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n2.4.2\nWeiter gilt es zu beachten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 74 Abs. 1\nZiff. 3 VRG eine Begründung und eine kurz gefasste Darlegung des Sachverhalts zu enthalten\nhat. Praxisgemäss ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten\nRechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend sein, aber doch sachbezogen auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen und erkennen lassen,\ndass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer die Vorinstanz Recht verletzt hat.\nAllgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit\nbestimmten Entscheidungsgründen vorgetragen werden, genügen nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_1100/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 140 III 86\nE. 2 und 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2 sowie BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (Art. 74 Abs. 1\nZiff. 3 VRG; ALAIN GRIFFEL, in: Griffel, Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, § 54 N. 4 und § 23\nN. 18 mit Hinweis auf Urteil des BGer 1P.148/2002 vom 4. Juli 2002 E. 2.5.1; Urteile des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Zürich (VGr) VB.2011.00800 vom 8. August 2012 E. 2.3 und\nVB.2011.00614 vom 6. Juni 2012 E. 1.2; BGE 140 III 115 E. 2). Soweit die Beschwerdeführer\nalso lediglich tatsächliche Gegebenheiten einerseits und rechtliche Grundlagen andererseits\naneinanderreihen und nicht sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehen, ist\ndarauf nicht einzutreten. Gleiches gilt für blosse Verweise auf Ausführungen in vorinstanzlichen Rechtsschriften oder auf die Akten.\n\n2.4.3\nFerner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass im streitigen Verfahren im Vergleich zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren eine abgeschwächte Untersuchungspflicht\ngilt. Die Verfahrensbeteiligten unterliegen im streitigen Verfahren einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht, so dass die rechtsmittelführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Die Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten\nder angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe\nder Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen. Im Prinzip werden nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht. Die Behörde braucht auf Anträge nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige\n15 I 37\n\nund zumutbare Mitwirkung verweigern (KASPAR PLÜSS, in: Griffel, Kommentar VRG, § 7 N. 33;\nMARTIN BERTISCHI, in: Griffel, Kommentar zum VRG, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 26; FRITZ GYGI,\nBundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 206 und 214 ff.; vgl. auch Art. 50 und Art.\n74 Abs. 1 VRG).\n\n3.\nDie Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG).\nDa das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann sich der Beschwerdeführer auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung\noder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten\nSachverhalt (Art. 110 Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend\nzu begründen, was folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERN-\nHARD EHRENZELLER, in: BSK-BGG, 2008, N. 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG). Im Beschwerde-\n\nverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG). Hingegen\nkönnen die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).\n\n4.\nAls erstes Rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV]; SR 101) und einen Verstoss gegen den Grundsatz\nvon Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).\n\n4.1\nFormelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie ungeachtet der materiellen Begründetheit der\nBeschwerde allenfalls geeignet sein könnten, eine Aufhebung des angefochtenen RRB\nNr. 559 vom 28. August 2018 zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1;141 V 557 E. 3; 138 I 232\nE. 5.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Die entsprechenden Verfassungsrügen sind deshalb\nvorweg zu prüfen.\n16 I 37\n\n4.2\n\n"}