{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\nO.\nMit Zwischenentscheid vom 11. März 2019 wies der Vorsitzende sowohl das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführer ab, soweit darauf einzutreten war. Der (sinngemässe) Antrag der Beschwerdegegnerin auf\nEntzug der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt gutgeheissen:\n\n«3.1 Der Beschwerde vom 24. September 2018 gegen den RRB Nr. 559 vom 28. August 2018\nwird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n3.2 Bis zum Vorliegen des Hauptentscheides erfolgt das Schiessregime auf der Schiessanlage\n«Hostetten» in Oberdorf nach Massgabe des RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 mit maximal\n13.5 Schiesshalbtagen.»\n\nDie (verspätete) Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. März 2019 konnte im Zwischenentscheid nicht mehr berücksichtigt werden. Der Zwischenentscheid erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\n12 I 37\n\nP.\nPraxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht\nverneint.\n\nQ.\nDie vorliegende Streitsache wurde vom Verwaltungsgericht Nidwalden anlässlich seiner Sitzung vom 24. Juni 2019 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Das\nEntscheid-Dispositiv wurde am 1. Juli 2019 versandt. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 verlangten\ndie Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheids.\n\nErwägungen:\n\n1.\nAnfechtungsobjekt bildet der RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 betreffend die Gewährung\nvon Sanierungserleichterungen für die von der Beschwerdegegnerin betriebene Schiessanlage «Hostetten» auf den Parz. Nrn. 175-177, GB Oberdorf (BF-Beleg 2).\n\n2.\n\n2.1\nDie Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege/Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]; NG 265.1). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).\n\n2.2\nDer Erlass eines Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit\nvoraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet\nsich gegen einen Beschluss des Regierungsrates. Gemäss Art. 89 Abs. 1 VRG können letztinstanzliche Entscheide einer Verwaltungsbehörde mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim\n13 I 37\n\nVerwaltungsgericht angefochten werden. Mithin ist das Verwaltungsgericht Nidwalden für die\nBehandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.\n\n2.3\nZur Einreichung eines Rechtsmittels sind nach Art. 70 Abs. 1 VRG unter anderem Personen\nbefugt, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben (Ziff. 1), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Ziff. 2) und ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Änderung des Entscheids haben (Ziff. 3). A._____ ist Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft Y, Büren (Parzelle Nr. …, GB Oberdorf). Das Wohnhaus der\nLiegenschaft Y liegt in unmittelbarer Nähe der hier strittigen Schiessanlage «Hostetten» und\nist gemäss den Berechnungen der X AG die am stärksten durch den Schiesslärm belastete\nLiegenschaft (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeantwort LUD; EP...). Die Lärmbelastung liegt unstrittig über dem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Damit sind die Beschwerdeführer durch\nden angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an\nder Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheids. Zudem haben die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind vom angefochtenen RRB Nr.\n559 vom 28. August 2018 besonders betroffen, da sie mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen sind. Demzufolge sind sie zur vorliegenden Beschwerde offensichtlich berechtigt.\n\n2.4\nNachdem auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen gemäss Art. 54 f. VRG erfüllt sind,\nist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die Beschwerde einzutreten und in\nder Sache zu entscheiden (Art. 55 Abs. 1 VRG).\n\n2.4.1\nSoweit die Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziffer 4 beantragen, der Entscheid der LUD\nvom 21. Dezember 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten. Aufgrund\ndes Devolutiveffekts ist der hier angefochtene RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 an die Stelle\ndesjenigen der LUD getreten und dieser gilt als inhaltlich mitangefochten (Art. 78 Abs. 1,\nArt. 80 Abs. 2 und Art. 87 VRG; CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtbarkeit im Kanton St.\nGallen, 2. Auflage 2003, N. 934 f.); wird der angefochtene RRB aufgehoben, fällt auch der\nEntscheid der LUD dahin. Letzterer ist damit nicht mehr Anfechtungsgegenstand\n(vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1; 113 Ib 257 E. 3; 112 Ib 39 E. 1e).\n14 I 37\n\n"}