{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n 7. Im Sinn von vorsorglichen Massnahmen sei der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage\n«Hostetten» Büren-Oberdorf ab April 2019 und spätere Jahre wie folgt zu beschränken:\na. Schiessbetrieb 2019 bis 2023: 6.5 SHT gemäss Anhang 7 LSV\nb. Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Schüsse für die Bundesübungen beträgt maximal\n10'500.\n8. Die Gewährung von Erleichterungen für den Schiessbetrieb im Sinn von Ziffer 7 vorstehend\nsei bei der Liegenschaft Y (EP…) bis 2023 zu befristen.\n9. Ab 2024 sei der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf wie folgt zu beschränken:\na. Schiessbetrieb 2024 und 2025: 2.5 SHT gemäss Anhang 7 LSV;\nb. Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Schüsse für die Bundesübungen beträgt maximal\n4'500.\n10. Ab 2019 seien auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf ausschliesslich noch Schiessanlässe im Interesse der Landesverteidigung zu gestatten, namentlich die Bundesübungen im\nSinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst\n(Schiessverordnung, SR 512.31).\n11. Ab 2019 seien auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf alle unregelmässig stattfindenden\nSchiessanlässe gemäss Anhang 7 Ziff. 321 Abs. 2 LSV ausdrücklich zu verbieten; namentlich\nseien etwa die Hauptrunden der Gruppenmeisterschaft, jegliches militärische Schiessen oder\nweitere ausserordentliche Schiessanlässe ausdrücklich zu untersagen.\n12. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden ist, sei\ndie Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf stillzulegen.\n13. Spätestens am 31. Dezember 2025 sei die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf auf jeden Fall\nstillzulegen.\n14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»\n\nG.\nMit Schreiben vom 1. Oktober 2018 bestätigte der Vorsitzende den Eingang der Beschwerde\nund ersuchte die Beschwerdeführer um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr.\n3'000.00 innert zehn Tagen.\n\nH.\nNachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskanzlei fristgerecht eingegangen war,\nübermittelte der Vorsitzende mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2018 der Beschwerdegegnerin sowie den Vorinstanzen die Beschwerdeschrift vom 24. September 2018\nund gab ihnen Gelegenheit zum Einreichen einer Beschwerdeantwort innert 20 Tagen.\n10 I 37\n\nI.\nMit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung aller gestellten Anträge. Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten\nwerden könne, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Die LUD verzichtete mit\nSchreiben vom 30. Oktober 2018 auf eine einlässliche Stellungnahme und verwies auf den\nangefochtenen Entscheid und die Vorakten.\n\nJ.\nMit Replik vom 22. November 2018 erneuerten die Beschwerdeführer ihre Anträge «in der\nHauptsache und dem Beweis» und verzichteten auf eine einlässliche Replik.\n\nK.\nMit Duplik vom 7. Dezember 2018 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum «Replik-Ver-\nzicht» und hielt im Wesentlichen fest, man halte am Entscheid der LUD vom 21. Dezember\n2017 für Verlängerung der Erleichterungen auf die Dauer von 10 Jahren bis 31. Dezember\n2027 und an den Erwägungen und Begründungen des Regierungsrates vom 22. März 2018\nfest. Der Regierungsrat hielt mit Duplik vom 11. Dezember 2018 ebenfalls an seinen Anträgen\nvom 25. Oktober 2018 fest, und die LUD verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 auf\neine weitere Stellungnahme.\n\nL.\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2018 stellte der Vorsitzende die beiden Dupliken und die\nVerzichtserklärung auf eine Duplik dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und erklärte den Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen. Gleichzeitig wurden\ndie Parteien aufgefordert, dem Gericht ihre Kostennoten innert 10 Tagen einzureichen.\n\nMit Schreiben vom 28. Dezember 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem\nGericht seine Kostennote ein.\n\nM.\nMit Eingabe vom 25. Januar 2019 reichte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht\nNidwalden folgendes Gesuch ein:\n11 I 37\n\n«Die unterzeichneten Vertreter der Schützengesellschaft Büren-Oberdorf beziehen sich auf den\nletzten Briefwechsel mit Ihnen, nämlich auf die DUPLIK vom 9. Dezember 2018 an das Verwaltungsgericht Nidwalden. Verständlicherweise nimmt der VG-Entscheid weitere Zeit in Anspruch\nund ist deshalb noch hängig. Damit wir mit unserer Schiess-Saison 2019 am Mittwoch, 3. April 2019 starten können, stellen wir das höfliche Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme in Form\neiner superprovisorischen Verfügung zur Durchführung unseres Jahresprogrammes mit\n15.5. Schiesstagen.»\n\nN.\nMit Schreiben vom 7. Februar 2019 stellte der Vorsitzende die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. Januar 2019 den Beschwerdeführern sowie den Vorinstanzen zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zu. Mit Datum vom 13. Februar 2019 reichte die LUD ihre Stellungnahme\nein und teilte im Wesentlichen mit, der Antrag der Beschwerdegegnerin finde ihre Unterstützung. Demgegenüber hielten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Februar 2019 an\nihren eigenen Anträgen fest und beantragten die Abweisung des Antrags auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der Regierungsrat hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit\nSchreiben vom 6. März 2019 stellte der Vorsitzende der Beschwerdegegnerin die eingegangenen Stellungnahmen zur Orientierung zu.\n\n"}