{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\n «1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.\n2. Der Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden vom 21. Dezember 2017 betreffend die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf sei vollumfänglich aufzuheben.\n3. Die im Entscheid vom 21. Dezember 2017 erteilten Erleichterungen nach Art. 14 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) seien nicht zu gewähren und die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf sei stillzulegen.\n4. Eventuell: Im Sinn von vorsorglichen Massnahmen sei der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage «Hostetten» Büren-Oberdorf ab April 2018 und spätere Jahre wie folgt zu beschränken:\n4.1 Schiessbetrieb 2018 bis 2023: 6.5 SHT gemäss Anhang 7 LSV;\n4.2 Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Schüsse für die Bundesübungen beträgt maximal 10'500.\n5. Eventuell: Die Gewährung von Erleichterungen für den Schiessbetrieb im Sinn von Ziffer 4\nvorstehend sei bei der Liegenschaft Y (EP…) bis 2023 zu befristen.\n6. Eventuell: Ab 2024 sei der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf wie\nfolgt zu beschränken:\n6.1 Schiessbetrieb 2024 und 2025: 2.5 SHT gemäss Anhang 7 LSV;\n6.2 Die durchschnittliche Anzahl jährlicher Schüsse für die Bundesübungen beträgt maximal 4'500.\n7. Ab 2018 seien auf der Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf:\n7.1 nur mehr Schiessanlässe im Interesse der Landesverteidigung zu gestatten, namentlich die Bundesübungen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über das\nSchiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31);\n7.2 unregelmässig stattfindende Schiessanlässe gemäss Anhang 7 Ziff. 321 Abs. 2 LSV\nausdrücklich nicht mehr zu gestatten, namentlich etwa die Hauptrunden der Gruppenmeisterschaft, das militärische Schiessen und weitere ausserordentliche Schiessanlässe.\n8. Eventuell: Die Sache sei im Sinn der Erwägungen des Regierungsrates zu neuem Entscheid\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n9. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme Anlage vorhanden ist, sei\ndie Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf stillzulegen.\n10. Eventuell: Spätestens am 31. Dezember 2025 sei die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf\nauf jeden Fall stillzulegen.\n11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.»\n8 I 37\n\nD.\nDie Beschwerdegegnerin nahm als Betreiberin der Schiessanlage «Hostetten» am 5. Februar\n2018 in der Hauptsache antragslos Stellung zur Beschwerde. Sie hoffte jedoch aus zeitlichen\nGründen auf eine vorsorgliche Massnahme in Form einer superprovisorischen Verfügung, damit sie die Schiesssaison 2018 wie geplant am 4. April 2018 in Angriff nehmen könne. Mit\nPräsidialentscheid vom 22. März 2018 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen. Der Beschwerde gegen den Sanierungsentscheid vom 21. Dezember 2017 für die\nSchiessanlage «Hostetten» wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Demzufolge erfolgte\ndas Schiessregime auf der Schiessanlage «Hostetten» bis zum Vorliegen des Hauptentscheides nach Massgabe des Sanierungsentscheides vom 21. Dezember 2017 und dem darauf\nbasierenden Schiessprogramm der Beschwerdegegnerin.\n\nE.\nMit Hauptentscheid vom 28. August 2018 (RRB Nr. 559) hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut und änderte die Ziffer 1.1 des Beschlusses der LUD vom 21. Dezember\n2017 wie folgt ab (BF-Beleg 2):\n\n«1.1 Die bewerteten Schiesshalbtage werden auf maximal 13.5 festgesetzt.»\n\nF.\nGegen diesen RRB Nr. 559 vom 28. August 2018 erhoben die Beschwerdeführer am 24. September 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen:\n«1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.\n2. Der Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 2018 (Nr. 559) sei aufzuheben, soweit\ndie Beschwerde nicht teilweise gutgeheissen worden ist.\n3. Eventuell: Die Sache sei im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu neuem\nEntscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4. Der Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden vom\n21. Dezember 2017 betreffend die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf sei vollumfänglich aufzuheben.\n5. Die im Entscheid vom 21. Dezember 2017 erteilten Erleichterungen nach Art. 14 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) seien nicht zu gewähren.\n6. Das Verwaltungsgericht habe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n9 I 37\n\n"}