{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\nf.\nAm 1. November 2006 erfuhr die eidgenössische Lärmschutz-Verordnung bezüglich Belastungsgrenzwerte insofern eine für die Schiessanlage «Hostetten» bedeutende Änderung, als\ndiesen neu auch Kleinkaliberanlagen unterstellt wurden. Denn diese Anlage besteht nicht nur\naus einer 300-m-, sondern auch aus einer 50-m-Schiessanlage. Beide Anlagen bilden auf\nGrund ihrer örtlichen und funktionalen Gegebenheiten eine Einheit. Im Zuge dieses Verfahrens\nwurde allerdings festgestellt, dass der Mündungsknall von Klein-kaliberwaffen gegenüber\ngrosskalibrigen Waffen massiv tiefer sei. Auf Grund der geringeren Anfangsgeschwindigkeit\ndes Projektils werde kein Geschossknall (Überschallknall) erzeugt. Es bestehe somit kein\nGrund zur Annahme, dass die auf der Schiessanlage «Hostetten» durchgeführten Kleinkaliber-\nSchiessanlässe anzahl- oder betragsmässig zu zusätzlichen IGW-Überschreitungen führen\nwürden. Die Änderung der Lärmschutz-Verordnung habe deshalb für die 50-m-Schiessanlage\n«Hostetten», auf der allein mit Kleinkalibermunition geschossen werde, keine Auswirkungen.\nSie wurde daher bislang auch nicht zum Inhalt eines Sanierungsverfahrens gemacht. Gegenstand dessen Beurteilung war bis anhin allein die 300-m-Schiessanlage «Hostetten». Die LUD\nentschied sodann am 11. Januar 2007 (Beilage 7 zur Beschwerdeantwort der LUD):\n\n«1. Die wegen überschrittener Immissionsgrenzwerte notwendigen Sanierungserleichterungen für die Schiessanlage \"Hostetten\", Oberdorf, werden unter folgenden Bedingungen\nund Auflagen gewährt:\n1.1 Die bewerteten Schiesshalbtage werden auf maximal 16.5 beschränkt. Berechnungsansatz:\nDauer des einzelnen Schiessanlasses in Stunden dividiert durch 4, aufgerundet auf\n0.5 SHT, aufsummiert über die ganze Schiesssaison.\n1.2 Die Pegelkorrektur K wird auf -18.5 festgelegt.\n1.3 Als unregelmässiges Schiessen gelten ausschliesslich diejenigen gemäss Ziffer 5 der\nErwägungen. Alle übrigen Schiessanlässe müssen bei der Erhebung der SHT berücksichtigt werden.\n1.4 Dem Gemeinderat ist spätestens ein Monat vor dem ersten Schiessanlass das Jah-\nres-Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Eine Kopie des Programms\nist gleichzeitig dem Amt für Umwelt zuzustellen. Das Programm muss auf der Gemeindekanzlei für jedermann zugänglich sein, hingegen kann auf eine Publikation im\nAmtsblatt verzichtet werden.\n1.5 Die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und der festgelegten Schiesszeiten obliegt dem Gemeinderat.\n2. Der Erleichterungsentscheid wird per 31. Dezember 2017 befristet.\n3./4. [Amtliche Kosten/Rechtsmittelbelehrung].»\n\nDieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.\n6 I 37\n\nB.\n\na.\nAm 2. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Verlängerung der Erleichterungen,\nweil die von der LUD am 11. Januar 2007 verfügten Erleichterungen für die Schiessanlage\n«Hostetten» bis 31. Dezember 2017 befristet waren (Beilage 1 zur Beschwerdeantwort der\nLUD). Die Lärmschutzsituation war auf diesen Zeitpunkt hin neu zu beurteilen.\n\nb.\nDer Entwurf eines neuen Erleichterungsentscheides der LUD wurde am 27. Oktober 2017 der\nBeschwerdegegnerin, dem Gemeinderat Oberdorf sowie lärmbetroffenen Personen wie auch\nden Beschwerdeführern 1 und 2 zur Stellungnahme zugestellt. Ebenso wurde im Amtsblatt Nr.\n44 vom 1. November 2017 die öffentliche Auflage des Erleichterungsentscheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme publiziert.\n\nc.\nAm 21. Dezember 2017 entschied die LUD gestützt auf Art. 14 LSV (Lärmschutz-Verordnung;\nSR 814.41) und gestützt auf eine neue Datenbasis Folgendes (Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der LUD):\n\n«1. Die wegen überschrittener Immissionsgrenzwerte notwendigen Sanierungserleichte rungen für die Schiessanlage «Hostetten» Oberdorf, werden unter folgenden Be dingungen\nund Auflagen gewährt:\n1.1 Die bewerteten Schiesshalbtage werden auf maximal 15.5 beschränkt.\n1.2 Die Pegelkorrektur K wird auf -19.0 festgelegt.\n1.3 Als unregelmässige Schiessen gelten ausschliesslich solche, die den Kriterien gemäss\nZiffer 2.6 der Erwägungen genügen. Alle übrigen Schiessanlässe müssen bei der Erhebung der SHT berücksichtigt werden. Die militärischen Schiessen sind bei der Gemeinde vorgängig zu melden.\n1.4 Dem Gemeinderat ist spätestens ein Monat vor dem ersten Schiessanlass das Jahres-\nSchiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Eine Kopie ist gleichzeitig dem Amt\nfür Umwelt zuzustellen. Das Programm muss auf der Gemeindekanzlei für jedermann\nzugänglich sein.\n1.5 Die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und der festgelegten Schiesszeiten\nobliegt im Sinne der Erwägungen 2.6 dem Gemeinderat.\n2. Der Erleichterungsentscheid gilt ab Schiesssaison 2018 und wird per 31. Dezember 2027\nauf 10 Jahre befristet. Sobald im Kanton Nidwalden eine lärmrechtlich gesetzeskonforme\nAnlage vorhanden ist, wird der vorliegende Entscheid aufgehoben.\n[3./4. amtliche Kosten/Rechtsmittelbelehrung].»\n7 I 37\n\nC.\nGegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 beim Regierungsrat Beschwerde und beantragten (BF1-A):\n\n"}