{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-20", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_20626_2021-05-20.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/20626", "Checksum": "ea59da1f0fee54aecc1b2d4d00124066"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["20626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 20.05.2021 20626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 20.05.2021 20626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiessanlage Hostetten (VA 18 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:41:55", "Checksum": "526c0c263e9f76dc9c10480250a2f448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 20.05.2021 20626\nRegeste:\nSchiessanlage Hostetten (VA 18 16)\n\nc.\nMit Verfügungen vom 14. Februar 2002 legte die LUD für sieben Gemeinde-Schiessanlagen\nSanierungsmassnahmen fest. Für die Schiessanlage «Hostetten» ordnete die Direktion Folgendes an:\n«1. Die Inhaber der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf, werden verpflichtet, bis zu Beginn der Schiesssaison 2003 mindestens 8 Schallschutztunnels bei den 300 m-Scheiben mit\nelektronischer Trefferanzeige einzubauen. Die Kontrolle über den Einbau und die Benutzung\nobliegt dem Gemeinderat.\n2. Die Anzahl der bewerteten Schiesshalbtage für Schiessübungen und Ausbildungskurse im\nInteresse der Landesverteidigung sowie für alle privaten Wettkampf- und Trainingsschiessen\nder Schiessvereine wird auf max. 14.5 bewertete Schiesshalbtage (inkl. einen Schiesshalbtag\nan einem Sonntag) beschränkt. Die betrieblichen Einschränkungen gelten bereits ab der\nSchiesssaison 2002 (d.h. ab Frühjahr 2002).\n3. Die Pegelkorrektur wird auf K = -18.9 dBA begrenzt.\n4. Die maximal zulässigen, bewerteten Schiesshalbtage gemäss Ziff. 2 des Beschlusses sowie die gemäss Ziff. 3 des Beschlusses begrenzte Pegelkorrektur werden alle fünf Jahre\nanhand der VBS-Statistik der letzten drei Jahre neu festgelegt, erstmals ab 1. April 2007.\n5. Dem Gemeinderat Oberdorf ist rechtzeitig vor Beginn der Schiesssaison das auf Ziff. 2 und 3\ndes Beschlusses basierende Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Der Land-\nwirtschafts- und Umweltdirektion ist eine Kopie zuzustellen. Das genehmigte Schiessprogramm ist im Amtsblatt oder in einem gemeindeinternen Informationsblatt vor Beginn der\nSchiesssaison zu publizieren.\n6. Die Kontrollen, ob die in Ziff. 2 und 3 des Beschlusses festgelegten Bedingungen im jährlichen Schiessprogramm beachtet werden sowie die Kontrollen über die Einhaltung der\nfestgelegten Schiesszeiten im genehmigten Schiessprogramm obliegen dem Gemeinderat.\n7. Dieser Entscheid ist gleichzeitig mit dem Entscheid des Regierungsrates betreffend die Gewährung von Erleichterungen für die 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf, zu eröffnen.\n[8. Rechtsmittelbelehrung].»\n\nd.\nWeil auch nach Realisierung dieser Massnahmen der massgebende IGW bei einigen Empfangspunkten überschritten wurde, verfügte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 139 vom 19.\nFebruar 2002 die folgenden Erleichterungen im Zusammenhang mit der Sanierung der\nSchiessanlage «Hostetten» (VI1-A-2):\n4 I 37\n\n«1. Für die 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf, werden ab der Schiesssaison 2002 gestützt auf Art. 17 USG sowie Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen bei der Sanierung dahingehend gewährt, als für Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung sowie für alle privaten Wettkampf- und Trainingsschiessen der Schiessvereine maximal 14.5 bewertete Schiesshalbtage (inkl. einem Schiesshalbtag an einem Sonntag) bewilligt\nwerden. Die Pegelkorrektur wird auf K = -18.9 dBA begrenzt.\n2. Die Sanierungserleichterungen gemäss Ziff. 1 des Beschlusses werden unter der Bedin -\ngung gewährt, dass die im Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion zur lärmtechnischen Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar\n2002 angeordneten Lärmschutzmassnahmen (Einbau von mindestens 8 Schallschutztunnels bei den 300 m-Scheiben mit einer elektronischen Trefferanzeige) bis spätestens zu\nBeginn der Schiesssaison 2003 realisiert sind.\n3. Die Sanierungserleichterungen gemäss Ziff. 1 des Beschlusses werden vorläufig befristet\nbis zum 31. März 2007 gewährt. Danach findet eine Neubeurteilung durch die zuständigen\nInstanzen statt.\n4. Von den Ausführungen im Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion zur lärmtechnischen Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar 2002 wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Der Entscheid der Land-\nwirtschafts- und Umweltdirektion bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides. Er ist deshalb gleichzeitig mit dem Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion betreffend die lärmtechnische Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten»,\nOberdorf vom 14. Februar 2002 koordiniert zu eröffnen.\n5. Dieser Entscheid fällt als gegenstandslos dahin und erwächst nicht in Rechtskraft, wenn\ngegen den Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion betreffend die lärmtechnische Sanierung der 300 m-Schiessanlage «Hostetten», Oberdorf vom 14. Februar 2002\nVerwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat eingereicht wird (vgl. auch Ausführungen unter Ziff. 4 der Erwägungen).\n[6. Publikation des Entscheides im Amtsblatt].\"\n\ne.\nAm 1. April 2002 erhob A._____ gegen den Entscheid der LUD vom 14. Februar 2002 Beschwerde beim Regierungsrat, der diese mit Beschluss Nr. 725 vom 23. September 2003 abwies. Gleichzeitig passte er Ziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung in zeitlicher Hinsicht\nderart an, dass der Einbau von mindestens 8 Schallschutztunnels bis spätestens zu Beginn\nder Schiesssaison 2004 zu realisieren sei beziehungsweise die betrieblichen Einschränkungen (14.5 bSHT inklusive einem SHT an einem Sonntag) ab der Schiesssaison 2004 gälten.\nDieser Beschluss und damit auch die Genehmigungs- und Erleichterungsentscheide erwuchsen in Rechtskraft.\n5 I 37\n\n"}