42 Abs. 1 PKoG). Die vom berufungsbeklagtischen Rechtsbeistand ins Recht gelegte Kostennote im Betrage von Fr. 2'649.05 (inkl. MWSt und Auslagen) ist nicht zu beanstanden. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte ausserrechtlich mit Fr. 2ʻ649.05 zu entschädigen. Rechtsspruch: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.‒ werden dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.