Bei einem Streitwert von Fr. 650ʻ000.– beträgt der Rahmen der Obergerichts Fr. 8'666.65 bis Fr. 15'166.65.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 10ʻ000.– festgesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.