5.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten vor Obergericht, als Berufungsgericht, richten sich nach dem im Verfahren vor Kantonsgericht, als erster Instanz, massgebenden Tarif. Dieser wird um einen Drittel reduziert und beträgt mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Bei einem Streitwert von Fr. 650ʻ000.– beträgt der Rahmen der Obergerichts Fr. 8'666.65 bis Fr. 15'166.65.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG).