Die Vorinstanz stützte sich für die Bemessung des Streitwerts auf die im Rahmen des (parallellaufenden) Scheidungsverfahrens erstellte Verkehrswertschatzung vom 4. Januar 2016, welche aber nicht ediert wurde und sich infolgedessen nicht in den Akten befindet. Der von der Vorinstanz festgesetzte von Fr. 650ʻ000.‒ für eine 4.5 Zimmerwohnung mitten in Y., erscheint angesichts der Lage und der Grösse der Wohnung sowie dem im Kanton Nidwalden vorherrschenden Preisniveau für Eigentumswohnungen adäquat. Im Übrigen blieb der Wert in masslicher Hinsicht unbestritten (vgl. Art. 91 ZPO).