Beim Begehren um Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft bemisst sich der Streitwert nach dem Wert des Anteils des Berufungsklägers (BRUNNER/W ICHTERMANN in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 649b). Die Vorinstanz stützte sich für die Bemessung des Streitwerts auf die im Rahmen des (parallellaufenden) Scheidungsverfahrens erstellte Verkehrswertschatzung vom 4. Januar 2016, welche aber nicht ediert wurde und sich infolgedessen nicht in den Akten befindet.