3.8 Der Berufungskläger kritisiert den von der Vorinstanz aufgrund einer Verkehrswertschatzung festgesetzten Streitwert von Fr. 650'000.‒ und macht geltend, dass ihm kein Verkehrswertgutachten vom 4. Januar 2016 bekannt sei, er kein solches Gutachten zu den Akten gegeben habe und auch keine Verkehrswertschatzung der Wohnung vorgenommen worden sei.